Und wieder die Schwiegereltern…

Mit erst kürzlich veröffentlichtem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2011, Az. XII ZR 149/09 zementiert das Gericht seine Abkehr von der früheren Rechtsprechung zum Ausgleich von Leistungen, die Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind zum Zwecke der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch des eigenen Kindes hingeben.

Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage können vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht allein mit der Begründung verneint werden, das eigene Kind sei Miteigentümer der mit der schwiegerelterlichen Zuwendung finanzierten Immobilie und bewohne diese seit der Trennung. Auch ein Wertverlust der Immobilie besagt nichts darüber, inwieweit noch eine messbare Vermögensmehrung bei dem Schwiegerkind vorhanden ist (im Anschluss an Se-natsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958).

Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass die Zuwendung der Schwiegereltern an das Schwiegerkind zwar als Schenkung zu qualifizieren ist, dass dennoch aber Ansprüche aus Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen. Das bedeutet im Klartext, dass bei noch vorhandener Vermögensmehrung bei dem Schwiegerkind nach der Trennung Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind bestehen.

Der BGH sieht dies allerdings anders im Zusammenhang mit Leistungen, die Schwiegereltern nach der Scheidung ihres eigenen Kindes und in dessen Interesse auf eine Gesamtschuld der Ehegatten erbracht haben. Hier soll ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen das Schwiegerkind grundsätzlich nicht in Betracht kommen.

Ein Grund mehr einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Überprüfung etwaiger Ansprüche zu beauftragen, sobald das eigene Kind sich von seinem Ehegatten trennt, und nicht erst das Scheidungsverfahren abzuwarten.