Kein Entzug des Sorgerechts bei Kooperation der Eltern

Das Amtsgericht Saarbrücken, Familiengericht, hatte unter dem Aktenzeichen 54 F 193/11 EAHK über einen Eilantrag zu entscheiden, den ich für eine Mandantin gegen das Jugendamt des Regionalverbands Saarbrücken gestellt hatte. Was war passiert? Die Mandantin erlitt eine gesundheitliche Krise aufgrund der Trennung von Ihrem Ehegatten. Es folgte ein kurzer Aufenthalt in der Psychiatrie, weswegen das Jugendamt die Kinder der Mandantin in Obhut nahm, und die Kinder in einem Heim unterbrachte. Hiergegen richtete sich der Antrag des Verfassers, der für die Mandantin die sofortige Rückführung der Kinder zu der Mandantin verlangte.

Zu Recht, wie das Amtsgericht Saarbrücken entschied, und deswegen die sofortige Rückführung der Kinder zu der Mandantin anordnete. Nachdem die Mandantin auf Empfehlung eines ärztlichen Sachverständigen bereit war, umfangreiche Hilfen von öffentlicher Seite zu akzeptieren, diese durch das Jugendamt aber unter Hinweis auf weiteren Ermittlungsbedarf vorläufig abgelehnt wurden, stellte das Amtsgericht Saarbrücken noch einmal -im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung- klar heraus, dass ein Entzug auch nur eines Teils der elterlichen Sorge im Sinne der §§ 1666, 1666a BGB solange nicht in Betracht kommt, wie die Kindeseltern willens und in der Lage sind, einer etwaige Gefährdung des Kindeswohls durch Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe entgegen zu wirken.

Es bleibt zu hoffen, dass die gängige Praxis der Jugendämter in dieser Richtung überprüft wird. Eine Trennung der Kinder von den Eltern kann nur die allerletzte Maßnahme, sozusagen die ultima ratio darstellen.